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Staplerfahrer einsetzen: Nachweise und Pflichten des Betriebs

Stand: 3 Min. LesezeitFoto von Cihan Yildirim Fachlich geprüft von Cihan Yildirim, COO · Leitung Zeitarbeit

Kurz gesagt

  • Staplerfahrer müssen mindestens 18 Jahre alt, geeignet, ausgebildet und vom Unternehmen schriftlich beauftragt sein (DGUV Vorschrift 68).
  • Der Fahrausweis ersetzt nicht die Einweisung auf Ihre Geräte und Ihren Betrieb – die bleibt Ihre Aufgabe, auch bei Zeitarbeitskräften.
  • Unterweisungen müssen regelmäßig wiederholt werden, in der Regel mindestens einmal jährlich.

Ein Staplerfahrer, der am ersten Tag nicht fahren darf, kostet Zeit und Nerven. Mit ein paar klaren Schritten stellen Sie sicher, dass neue Fahrer – eigene wie Zeitarbeitskräfte – rechtssicher und sicher starten. Dieser Überblick ersetzt keine Beratung durch Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, hilft aber bei der Vorbereitung.

Die Grundregel: geeignet, ausgebildet, beauftragt

Nach der Unfallverhütungsvorschrift für Flurförderzeuge (DGUV Vorschrift 68) dürfen Sie das selbstständige Fahren nur Personen übertragen, die

  • mindestens 18 Jahre alt sind,
  • körperlich und geistig geeignet sind,
  • ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben und
  • von Ihnen schriftlich beauftragt wurden.

Ausbildung in drei Stufen

Die Ausbildung orientiert sich am DGUV Grundsatz 308-001 und gliedert sich in drei Stufen:

  1. Allgemeine Ausbildung mit Prüfung – danach gibt es den Fahrausweis („Staplerschein“).
  2. Zusatzausbildung für besondere Geräte oder Einsätze, etwa Schubmast- oder Kommissionierstapler.
  3. Betriebliche Ausbildung: die Einweisung auf Ihre Geräte, Wege, Regale und Regeln – durch Ihren Betrieb.

Gerade Stufe 3 wird oft vergessen. Ein Fahrausweis aus einem anderen Betrieb ersetzt sie nicht.

Stufe 1 und 2 bieten wir auch selbst an: den Grundkurs Frontstapler, das Zusatzmodul Schubmaststapler und – für mehrere Mitarbeiter – die Staplerschulung direkt in Ihrem Betrieb.

Unterweisung: nicht einmal, sondern regelmäßig

Unterweisungen zu Gefahren und Verhalten im Betrieb müssen wiederholt werden – in der Regel mindestens einmal jährlich – und sollten dokumentiert sein. Bei neuen Geräten oder geänderten Abläufen unterweisen Sie zusätzlich.

Eignung und arbeitsmedizinische Vorsorge

Viele Betriebe verlangen für Fahrtätigkeiten eine arbeitsmedizinische Eignungsbeurteilung (früher als G25 bekannt). Ob sie bei Ihnen nötig ist, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Klären Sie das mit Ihrem Betriebsarzt.

Besonderheiten bei Zeitarbeitskräften

Setzen Sie Staplerfahrer aus der Zeitarbeit ein, teilen Sie sich die Verantwortung mit dem Personaldienstleister:

  • Der Personaldienstleister prüft vorab Fahrausweis, Erfahrung und – wo vereinbart – die Eignung und stellt die Nachweise bereit.
  • Sie als Einsatzbetrieb sind für den Arbeitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlich: Einweisung auf Ihre Geräte, Unterweisung und schriftliche Beauftragung.

Was Sie als Entleiher sonst noch beachten müssen, lesen Sie in Pflichten als Entleiher.

Checkliste für den ersten Einsatztag

  • Fahrausweis und – falls gefordert – Eignungsnachweis liegen vor
  • Betriebliche Einweisung auf Gerät, Wege und Regale geplant
  • Unterweisung durchgeführt und dokumentiert
  • Schriftliche Beauftragung unterschrieben
  • Ansprechpartner für Fragen in der ersten Schicht benannt

So machen wir es

Bevor ein Staplerfahrer von uns startet, prüfen wir Fahrausweis, Erfahrung mit Ihren Gerätetypen und Schichtbereitschaft. Sie bekommen die Nachweise vor dem ersten Einsatztag. Staplerfahrer per Zeitarbeit gibt es bei uns ab 27,90 € pro Stunde zzgl. MwSt., in Festanstellung per Personalvermittlung für 1,5 Bruttomonatsgehälter – mehr auf Staplerfahrer finden und für Köln und Leverkusen auf Lagerpersonal & Staplerfahrer.

Häufige Fehler beim Staplereinsatz

  • Keine schriftliche Beauftragung. Der Fahrausweis allein reicht nicht – der Betrieb muss die Person schriftlich mit dem Führen des Staplers beauftragen.
  • Gerätewechsel ohne Einweisung. Wer bisher nur Frontstapler gefahren ist, braucht für Schubmast- oder Hochregalstapler eine zusätzliche Einweisung.
  • Unterweisung nur am ersten Tag. Unterweisungen sind regelmäßig zu wiederholen und zu dokumentieren.
  • Fehlende Sichtprüfung. Vor Schichtbeginn sollte der Stapler auf offensichtliche Mängel geprüft werden – Bremsen, Hupe, Gabeln, Hydraulik.
  • Fußgängerverkehr nicht geregelt. Unklare Wege für Fußgänger und Stapler sind eine der häufigsten Unfallursachen.

Welche Staplerarten welche Einweisung brauchen

Gerät Typischer Einsatz Worauf achten
Frontstapler (Gabelstapler) Be- und Entladen, Blocklager Grundausbildung + Einweisung aufs Gerät
Schubmaststapler Regallager, größere Hubhöhen gerätespezifische Einweisung, Erfahrung mit Hubhöhe
Elektro-Ameise / Mitgängerflurförderzeug Kommissionierung, kurze Wege Einweisung, je nach Gerät eigene Unterweisung
Kommissionier- und Hochregalstapler Schmalgänge, große Höhen Zusatzqualifikation und gezielte Erfahrung

Wenn Sie uns vorab sagen, welche Geräte bei Ihnen fahren, wählen wir Kräfte mit passender Erfahrung aus und legen Ihnen die Nachweise vor dem ersten Einsatztag vor. Preise und Ablauf für Köln und Leverkusen finden Sie unter Lagerpersonal & Staplerfahrer, bundesweit unter Staplerfahrer finden.

Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt.

Häufige Fragen

Reicht ein Staplerschein aus einem anderen Betrieb?
Der Fahrausweis belegt die Ausbildung. Für den Einsatz bei Ihnen brauchen Sie zusätzlich die betriebliche Einweisung auf Ihre Geräte und Gegebenheiten sowie eine schriftliche Beauftragung.
Wer beauftragt einen Staplerfahrer aus der Zeitarbeit?
Der Einsatzbetrieb. Er ist für den Arbeitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlich, weist auf die Geräte ein und erteilt die schriftliche Beauftragung. Der Personaldienstleister prüft vorab den Fahrausweis und die Erfahrung.
Ist eine G25-Untersuchung Pflicht?
Viele Betriebe verlangen eine arbeitsmedizinische Eignungsbeurteilung für Fahrtätigkeiten (früher G25). Ob und in welcher Form sie nötig ist, legen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest – sprechen Sie dazu mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Ihrem Betriebsarzt.
Darf eine Zeitarbeitskraft ohne schriftliche Beauftragung Stapler fahren?
Nein. Auch bei Zeitarbeitskräften muss der Einsatzbetrieb die Person schriftlich mit dem Führen des Staplers beauftragen – nach Einweisung auf das konkrete Gerät.
Wer prüft Staplerschein und G25 bei Zeitarbeitskräften?
Wir prüfen Fahrausweis und – wo nötig – die G25 vor dem Einsatz und geben Ihnen die Nachweise mit. Einweisung und Beauftragung im Betrieb bleiben bei Ihnen.

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