Kurz gesagt
- Der Überlassungsvertrag muss ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet sein, und die eingesetzte Person muss vor Einsatzbeginn konkret benannt werden.
- Für Arbeitsschutz und Unterweisung am Arbeitsplatz sind Sie als Entleiher mitverantwortlich – vor dem ersten Arbeitstag.
- Höchstüberlassungsdauer (18 Monate), Information über freie Stellen und Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen gehören ebenfalls zu Ihren Pflichten.
Wer zum ersten Mal Zeitarbeitskräfte einsetzt, denkt meist an Kosten und Verfügbarkeit. Rechtlich sind Sie als Entleiher aber nicht nur Kunde, sondern haben eigene Pflichten aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die gute Nachricht: Mit einem seriösen Personaldienstleister ist das meiste schnell erledigt. Hier ist der Überblick.
1. Der Vertrag: klar bezeichnet, Person benannt
Der Vertrag zwischen Ihnen und dem Personaldienstleister heißt Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Drei Dinge sind wichtig:
- Ausdrückliche Bezeichnung: Der Vertrag muss ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden (§ 1 Abs. 1 AÜG). Ein „Dienstleistungsvertrag“, hinter dem tatsächlich Überlassung steckt, ist riskant.
- Konkretisierung: Die Person, die zu Ihnen kommt, muss vor Einsatzbeginn mit Bezug auf diesen Vertrag benannt werden.
- Form und Inhalt: Der Vertrag braucht eine feste Form (seit 2025 genügt laut AÜG die Textform). Darin erklärt der Verleiher, ob er eine Erlaubnis besitzt, und Sie geben an, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen bei Ihnen für vergleichbare Beschäftigte gelten – also etwa Lohn und Arbeitszeit (§ 12 AÜG).
Warum das wichtig ist: Fehlt die Erlaubnis oder ist der Vertrag falsch aufgesetzt, kann ein Arbeitsverhältnis direkt mit Ihrem Unternehmen entstehen – mit allen Folgen.
2. Arbeitsschutz: Ihre Halle, Ihre Verantwortung
Zeitarbeitskräfte arbeiten unter Ihren Arbeitsschutzvorschriften (§ 11 Abs. 6 AÜG). Für Sie heißt das:
- Unterweisung vor dem ersten Arbeitstag in die konkreten Gefahren am Arbeitsplatz – Stapler, Maschinen, Gefahrstoffe, Verkehrswege.
- Persönliche Schutzausrüstung abstimmen: Wer stellt Sicherheitsschuhe, Warnweste, Gehörschutz? Bei uns ist die Grundausstattung gestellt – Spezielles klären wir vorab.
- Nachweise prüfen, wenn sie für die Tätigkeit nötig sind – etwa Staplerschein, G25 oder Kranschein. Wir prüfen sie vor dem Einsatz und geben sie Ihnen mit.
- Arbeitsunfälle dem Personaldienstleister sofort melden, damit die Unfallanzeige korrekt erfolgt.
3. Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate im Blick behalten
Dieselbe Zeitarbeitskraft darf grundsätzlich höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate bei Ihnen eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Frühere Einsätze bei Ihnen zählen mit, wenn dazwischen nicht mehr als drei Monate liegen. Tarifverträge in Ihrer Branche können abweichende Regeln enthalten.
In der Praxis ist das selten ein Problem – im Gegenteil: Wer 18 Monate gut zusammenarbeitet, wird meist übernommen. Wie das mit Equal Treatment zusammenhängt, erklären wir in unserem Artikel zu Equal Treatment und Höchstüberlassungsdauer.
4. Gleichbehandlung im Betrieb
Auch abseits des Lohns haben Zeitarbeitskräfte Rechte in Ihrem Betrieb:
- Information über freie Stellen (§ 13a AÜG): Sie müssen Zeitarbeitskräfte über offene Arbeitsplätze informieren – ein Aushang oder ein Hinweis im Intranet genügt.
- Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen (§ 13b AÜG): Kantine, Betriebsparkplatz, Werksbus oder Kinderbetreuung stehen grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen offen wie für Ihre Stammbelegschaft.
- Kein Einsatz als Streikbrecher (§ 11 Abs. 5 AÜG): In einem bestreikten Betrieb dürfen Zeitarbeitskräfte nicht die Arbeit der Streikenden übernehmen.
5. Betriebsrat beteiligen
Hat Ihr Unternehmen einen Betriebsrat, muss er vor dem Einsatz von Zeitarbeitskräften beteiligt werden – das gilt als Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG (§ 14 Abs. 3 AÜG). Planen Sie dafür etwas Vorlauf ein, gerade bei kurzfristigem Bedarf.
6. Sozialversicherung: subsidiäre Haftung
Arbeitgeber der Zeitarbeitskraft ist der Personaldienstleister – er zahlt Lohn und Sozialversicherungsbeiträge. Zahlt er die Beiträge nicht, können Sie als Entleiher für den Zeitraum der Überlassung haften (§ 28e Abs. 2 SGB IV). Auch deshalb lohnt sich ein Partner mit sauberen Nachweisen.
Checkliste für Ihren ersten Einsatz
| Vor dem Einsatz | Erledigt durch |
|---|---|
| Kopie der AÜG-Erlaubnis erhalten | Personaldienstleister |
| Überlassungsvertrag ausdrücklich als AÜ bezeichnet | beide |
| Arbeitsbedingungen vergleichbarer Beschäftigter angegeben | Sie |
| Zeitarbeitskraft namentlich benannt | Personaldienstleister |
| Betriebsrat beteiligt (falls vorhanden) | Sie |
| Unterweisung am Arbeitsplatz geplant | Sie |
| PSA und Nachweise (z. B. Staplerschein) geklärt | beide |
| Ansprechpartner vor Ort für den ersten Tag benannt | Sie |
Unser Tipp: Bei LupenRhein bekommen Sie Vertrag, Erlaubniskopie und die Unterlagen der Mitarbeitenden aus einer Hand – und einen festen Ansprechpartner, der die Fristen für Sie im Blick behält.
Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
Fachlich geprüft von Cihan Yildirim, COO · Leitung Zeitarbeit