Kurz gesagt
- Grundsatz im AÜG: Zeitarbeitskräfte werden wie vergleichbare Stammbeschäftigte behandelt (Equal Treatment). Nur über einen Zeitarbeits-Tarifvertrag darf davon abgewichen werden – dann gilt Equal Pay meist erst nach 9 Monaten.
- LupenRhein arbeitet mit Equal Treatment ab dem ersten Tag: gleiche Bezahlung und gleiche wesentliche Arbeitsbedingungen wie bei Ihrer Stammbelegschaft.
- Höchstüberlassungsdauer: Dieselbe Person darf grundsätzlich maximal 18 Monate am Stück bei Ihnen eingesetzt werden.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) schützt Zeitarbeitskräfte – und regelt damit auch, was Sie als Kundenbetrieb wissen sollten. Die zwei wichtigsten Themen: die Bezahlung und die Höchstüberlassungsdauer.
Der Grundsatz: Equal Treatment
Zeitarbeitskräfte haben für die Dauer des Einsatzes Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Beschäftigte in Ihrem Betrieb – einschließlich des Arbeitsentgelts (§ 8 Abs. 1 AÜG). Das nennt man Gleichstellungsgrundsatz oder Equal Treatment.
Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören insbesondere:
- Arbeitsentgelt einschließlich Zuschlägen
- Dauer der Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten
- Urlaub
Die Ausnahme: Zeitarbeits-Tarif und Equal Pay nach 9 Monaten
Vom Gleichstellungsgrundsatz darf abgewichen werden, wenn der Personaldienstleister einen Tarifvertrag der Zeitarbeit anwendet. Dann gilt:
- Bezahlung zunächst nach dem Zeitarbeits-Tarif
- Gleicher Lohn (Equal Pay) grundsätzlich erst nach 9 Monaten im selben Betrieb
- Bei Tarifverträgen mit Branchenzuschlägen stufenweise Angleichung, spätestens nach 15 Monaten
Unser Modell: Equal Treatment ab Tag 1
LupenRhein arbeitet mit Equal Treatment. Unsere Mitarbeitenden bekommen vom ersten Einsatztag an das, was vergleichbare Beschäftigte bei Ihnen bekommen. Für Sie bedeutet das:
- Kein Lohngefälle im Team – Zeitarbeitskräfte und Stammbelegschaft arbeiten zu gleichen Bedingungen.
- Motivierte, zuverlässige Kräfte – wer fair bezahlt wird, bleibt und gibt sich Mühe.
- Keine Stichtage – es gibt keinen Lohnsprung nach 9 Monaten, den Sie einplanen müssten.
- Einfache Übernahme – wer übernommen wird, verdient meist ähnlich wie vorher.
Was wir von Ihnen brauchen: Zu Einsatzbeginn Angaben zur Vergütung, zu Zuschlägen, Arbeitszeit und Urlaub vergleichbarer Mitarbeitender. Den Rest übernehmen wir.
Höchstüberlassungsdauer: maximal 18 Monate
Dieselbe Zeitarbeitskraft darf grundsätzlich höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate in Ihrem Betrieb eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1b AÜG).
- Die Frist bezieht sich auf die Person, nicht auf den Arbeitsplatz.
- Einsätze über verschiedene Personaldienstleister werden zusammengerechnet.
- Eine Unterbrechung von mehr als 3 Monaten setzt die Frist zurück.
- Tarifverträge der Einsatzbranche können eine abweichende Dauer festlegen.
Wer eine Kraft länger halten möchte, kann sie jederzeit in Festanstellung übernehmen.
Weitere Pflichten im Überblick
| Pflicht | Was gilt |
|---|---|
| Schriftform | Der Überlassungsvertrag muss vor Beginn schriftlich geschlossen werden. |
| Kennzeichnung | Der Vertrag muss ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet sein. |
| Konkretisierung | Die überlassene Person muss vor dem Einsatz namentlich benannt werden. |
| Erlaubnis | Der Personaldienstleister braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. |
| Streik | Zeitarbeitskräfte dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. |
| Information | Sie müssen Zeitarbeitskräfte über freie Stellen in Ihrem Betrieb informieren. |
Wir besitzen die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, schließen rechtssichere Verträge und behalten die Fristen für Sie im Blick. Was ein Einsatz kostet, lesen Sie in Was kostet Zeitarbeit?.
Stand: Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Fachlich geprüft von Cihan Yildirim, COO · Leitung Zeitarbeit